Allgemein ·Solomutterschaft ·Sorgerecht ·Themen

Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht

Warum die Sorge bei Solomutterschaft auf jemand anderes übertragen?

Durch meine erste Kinderwunschklinik wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass es eine gute Idee ist, mich schon frühzeitig mit dem Gedanken zu beschäftigen, was mit meinem minderjährigen Nesthäkchen wird, sollte ich mich einmal nicht mehr darum kümmern können. Sei es durch eine Krankheit oder durch meinen Tod. Kein schöner Gedanke, aber immens wichtig. Daher hatte ich auf Anraten der Kinderwunschklinik zunächst eine Garantieperson gesucht.

Nachdem mir jedoch klar wurde, dass sich diese gleichzeitig zu Unterhaltszahlungen verpflichten würde, habe ich von der Idee „Garantieperson“ wieder abgelassen. Sorge ja, Unterhalt nein. Dass es die Möglichkeit gab, nur das Sorgerecht an eine andere Person zu übertragen, habe ich aus den sozialen Netzwerken der Solomütter-Community erhalten.

Eine sehr gute Freundin war bereit, das Sorgerecht für mein Nesthäkchen im Krankheitsfall- oder Todesfall zu übernehmen. Nachdem eine Garantieperson also ad acta gelegt war, galt es nun herauszufinden, wie ich eine Übertragung des Sorgerechts auf besagte Freundin erreiche. Ich legte also los mit der Recherche. Dabei fand ich heraus, dass es zwei verschiedene Arten gibt, die Sorge zu übertragen.

Sorgerecht übertragen

Wenn ein Kind einer Solomutter zum Waisen wird, entscheidet das Familiengericht darüber, wer das Sorgerecht für das Kind erhält und bestellt gemäß § 1773 BGB einen Vormund. Sobald das Kind 14 Jahre alt ist, hat es dabei selbst ein Mitspracherecht. Es ist also nicht so, dass das Sorgerecht automatisch an nahe Verwandte (Geschwister, Großeltern) oder Taufpaten übergeht.

Wenn man sichergehen möchte, dass das Kind zu einer bestimmten Vertrauensperson kommt, sollten bestimmte Vorkehrungen treffen. In dem Fall wäre es anzuraten, eine Sorgerechtsverfügung zu erstellen und darin eine Person zu benennen, an die das Sorgerecht übertragen werden soll. Durch eine Sorgerechtsverfügung wird es dem Gericht erleichtert, eine Entscheidung zu treffen, an wen das Sorgerecht übergehen soll. Das Gericht wird dann die Person als Vormund berufen, welches die Solomutter benannt hat (§ 1776 BGB), sofern nicht triftige Gründe dagegen sprechen. Das Gericht darf nämlich zum Wohle des Kindes vom Wunsch in der Sorgerechtsverfügung abweichen. Zum Beispiel, wenn die Großmutter vorgesehen ist, diese aber durch ihr fortgeschrittenes Alter nicht mehr in der Lage ist, sich adäquat um das Kind zu kümmern. Oder wenn das Kind aufgrund eines Schulwechsels/Umzugs gegen den gewünschten Vormund ausspricht.

Passieren kann immer etwas. Daher sollte jede Solomutter Sorge dafür tragen, was mit ihrem Kind passiert, wenn sie sich selbst nicht mehr kümmern kann.

Wahl des Vormunds

Die Wahl des Vormunds sollte man sich sehr gut überlegen und eventuell auch eine Ersatzperson in Betracht ziehen. Eine Ersatzperson ist dann wichtig, wenn der benannte Vormund bei eintreten dieser Situation diese Aufgabe nicht mehr übernehmen will oder kann. Die Ersatzperson ist in dem Fall wichtig, falls das Familiengericht oder das Kind die von der Solomutter benannten Person nicht akzeptiert.

Wichtig bei der Wahl des Vormunds sind zusätzlich zu einem besonderen Vertrauensverhältnis ebenfalls das Alter, der Wohnort und die Lebenssituation des Kindes und des Vormunds. Oft ist es so, dass Eltern sich dazu entscheiden, die Großeltern oder Tanten/Onkel des Kindes als Vormund zu benennen. Also, das Sorgerecht in der Familie zu belassen. Allerdings können Vorstellungen von richtiger Erziehung innerhalb einer Familie ganz unterschiedlich ausfallen. Weil ein Gericht allerdings eher einen Vormund aus der Familie bestellt, wäre es ratsam in der Vollmacht die Personen mit einer Begründung zu nennen, die explizit nicht das Sorgerecht erhalten sollten.

Daher ist es eine gute Alternative, dass auch ein guter Freund/eine gute Freundin der Familie das Sorgerecht übernehmen kann.

Das Sorgerecht kann auch durch mehrere Personen übernommen werden, die unterschiedliche Aufgaben in der Sorge übernehmen. Beispielsweise kümmert sich ein Vormund um die Erziehung des Kindes, während der andere das Vermögen verwaltet. (§§ 16311638 BGB). Solche Entscheidungen sollten nicht leichtfertig getroffen werden, da es bei mehreren Vormünden auch zu Unstimmigkeiten kommen kann.

Am besten ist es, wenn man vor der Erstellung einer Sorgerechtsverfügung mit der Person sprichst, die man benennen möchte. So können Bedenken geäußert werden und die Person kann sich auf die Situation einstellen.

Sorgerechtsverfügung

Eine Sorgerechtsverfügung muss bestimmte formale Anforderungen aufweisen, da sie sonst nicht anerkannt wird. Sie muss

  • persönlich und handschriftlich geschrieben worden sein,
  • mit Vor und Nachnamen unterschrieben worden und
  • ein Datum enthalten.

Vorlagen für Sorgerechtsverfügungen gibt es im Netz einige.

Wichtig wäre auch zu beachten, dass das Familiengericht nach dem Tod von der Sorgerechtsverfügung erfährt. Hierfür bestehen drei Möglichkeiten. Du kannst das Dokument

  • 1) bei einem Notar verwahren lassen,
  • 2) dem Vormund aushändigen oder
  • 3) es beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegen zu lassen.

Sorgerechtsvollmacht

Wenn man für den Fall vorsorgen möchte, dass man zu Lebzeiten das Sorgerecht übertragen möchte, ist eine Sorgerechtsvollmacht das Mittel der Wahl. Diese greift im Falle dessen, dass man bereits zu Lebzeiten nicht mehr in der Lage ist, selbst das Sorgerecht für das Kind zu übernehmen – aus welchen Gründen auch immer. Auch in diesem Fall gibt das Gericht das Sorgerecht an ein Vormund ab. Über die Benennung einer Person in einer Sorgerechtsvollmacht, kann die erziehungsberechtigte Person jedoch jemanden vorschlagen, der oder die das Sorgerecht in bestimmten Situationen ausüben soll. Wie auch bei einer Sorgerechtsverfügung wird dadurch beim Gericht erreicht, dass die angegebene Person zum Vormund bestimmt wird.

Wichtig bei einer Sorgerechtsvollmacht ist, dass die widerruflich sein muss. Außerdem sollte sie den Hinweis enthalten, dass die unterzeichnende Person die Vollmacht jederzeit widerrufen kann, damit sie wirksam ist. Vorgaben für die Form gibt es nicht, jedoch ist es ratsam, sich an die Form eines Testaments zu halten. Sprich, mit der Hand zu schreiben und mit Vor- und Nachnamen zu unterschreiben sowie den Ort und das Datum anzugeben.

Es ist auch möglich, beide Erklärungen, die Sorgerechtsvollmacht und die Sor­ge­rechts­ver­fü­gung, in einem Dokument zusammen zu fassen.

Erklärungen regelmäßig aktualisieren

Beide Dokumente gelten so lange, bis das Kind volljährig ist oder die Erklärungen widerrufen werden. Ratsam ist, beide Dokumente alle paar Jahre zu prüfen und – falls nötig – zu aktualisieren. Auch sollte mit dem gewünschten Vormund rückgekoppelt werden, ob er oder sie für diese Aufgabe immer noch zur Verfügung steht.

Fazit

Für mich waren die Informationen für die Sorgerechtverfügung und Sorgerechtsvollmacht eine regelrechte Erleuchtung. Das war genau das, was ich mir vorstellt hatte. Sobald mein Kind als Frühchen überlebensfähig sein würde, würde ich beide Erklärungen aufsetzen für den Fall, dass mir etwas passiert. Und natürlich vorher mit meinem ausgewählten Vormund sprechen.

Ein Gedanke zu „Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht

Kommentare sind geschlossen.